Standesordnung für Detektive
PRÄAMBEL
Der Detektiv – im Sinne der Gewerbeordnung ein Gewerbetreibender – genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vor- oder Sonderrechte. Er übt keine amtlichen und hoheitlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie der hieraus entwickelten Rechtsprechung. Aufgrund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten nimmt er eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist. In seiner Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrnehmung der berechtigten und rechtlichen Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht.
Die Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende Berufsordnung geregelt. Diese Richtlinien geben die derzeit geltende Standesauffassung wieder. Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat jeden Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden. Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und frei Mitarbeiter im Detektivberuf. Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.
A Allgemeine Berufspflichten:
§ 1 Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.
§ 2 Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen. Der Detektiv muss bei seinen Handlungen stets die Interessenlage des Auftraggebers beachten und alles vermeiden, was die Rechtsposition des Auftraggebers gefährden könnte.
§ 3 Der Detektiv hat sich durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur über seine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten. Ein Detektiv, der dies unterlässt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten. Bei Verstößen gegen Berufspflichten schützt Unkenntnis nicht.
§ 4 Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu vollkommener Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des Strafrechts dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen. Soweit Informationsquellen gegenüber vertrauliche Behandlung oder Geheimhaltung zugesichert wurde, ist dies strikt einzuhalten. Daher sind solche Zusicherungen zu unterlassen, wenn ihre Einhaltung nicht gewährleistet ist. In Prozesssachen oder Auftrags- Sachen, bei denen prozessuale Weiterungen zu erwarten sind, darf nur solchen Informationsquellen und Auskunftspersonen Vertraulichkeit zugesichert werden, auf die als Zeuge oder Beweismittel verzichtet werden kann, ohne die Interessen des Auftraggebers zu gefährden. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die Auftragserledigung hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen und Verwandten des Detektivs. Der Detektiv ist verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob und in welchem Umfang die mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiter unterrichtet werden dürfen.
§ 5 In der Berufsausübung und in seinem Auftreten hat der Detektiv den Anschein amtlicher und hoheitlicher Funktionen zu unterlassen.
§ 6 Bei der Befragung von Personen bzw. Zeugen ist eine unzulässige Beeinflussung zu unterlassen.
§ 7 Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs hat unter Berücksichtigung der Belange des gesamten Berufsstandes sachlich und würdig zu sein. Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber den Medien.
§ 8 Bei Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im Interesse des Berufsstandes die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch auf detektivische Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.
§ 9 Der Detektiv hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs durch vorbildliches Auftreten und unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.
§ 10 Eine Weisung des Auftraggebers rechtfertigt nicht einen Verstoß des Detektivs gegen die Berufsordnung. B Das Verhalten gegenüber Kollegen und Berufsverband:
§ 11 Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelnde Auftragserledigung zu gefährden. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des letzteren der Vorrang. Unsachliche Angriffe gegen Kollegen sind Verstöße gegen die Berufsordnung.
§ 12 Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht und mit der gleichen Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der im Kollegialverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich nach Auftragserledigung zahlbar. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Maßnahmen gegen Kollegen:
§ 13 Jeder Detektiv hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, dass ein Kollege standeswidrig handelt, soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.
§ 14 Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist eine schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
§ 15 Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
§ 16 Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu unterrichten, damit dieser gegebenenfalls eingreifen kann. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen. Streitigkeiten unter Kollegen:
§ 17 Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten zum Versuch einer gütlichen Einigung verpflichtet und können dabei Kollegen ihres Vertrauens zuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand des Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.
Beschwerdeverfahren:
§ 18 In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
§ 19 Bei der Beschwerde eines Kollegen oder Auftraggebers über Verhalten, Arbeitsausführung oder Preisgestaltung eines Detektivs, soll dieser von seiner Schweigepflicht entbunden und ihm Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu begründen.
§ 20 Die prüfenden Organe sind zur Geheimhaltung der im Verlauf der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.
§ 21 Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im Interesse des Berufsstandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Antrag auf Abhilfe zu unterrichten.
§ 22 Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsstandes gefährden sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des
§ 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag auf Disziplinarmaßnahmen.
§ 23 Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, den Inhalt der Beschwerde bekannt zugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.
§ 24 Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung des Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, die Gewähr für eine umgehende Abhilfe festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlussverfahren aus dem Berufsverband zulässig.
C Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten:
§ 25 Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muss sich der Detektiv stets bewusst sein, dass er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern seinen Berufsstand repräsentiert. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten des Detektivs als Zeuge vor Gericht. Er muss sich dabei stets bewusst sein, dass an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen, als an die Bekundungen anderer Zeugen.
§ 26 Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Amtspersonen, Rechtsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen zu Amts- und Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.
§ 27 Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gemäß § 138 StGB, besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung zu Vergehen oder Verbrechen (§ 257 StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 StPO (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im Interesse des Auftraggebers liegen.
§ 28 Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen, soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form, vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zur Klärung und Vermittlung einzuschalten.
D Das Verhältnis zum Auftraggeber:
§ 29 Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Zweckmäßig ist die Verwendung der vom Berufsverband herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft.
§ 30 Der Detektiv übt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung aus und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff. BGB (Auftrag).
§ 31 Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nicht über den Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Auftraggebers hinausgehen.
§ 32 Der Detektiv hat sich das berechtigte Interesse des Auftraggebers mit größtmöglicher Sorgfalt glaubhaft darlegen zu lassen. Insbesondere sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 29 Abs. 2) und der Landesdatenschutzgesetze zu beachten.
§ 33 Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer gesetz- und/oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen lässt, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv hat sich gegen Missbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung zu sichern.
§ 34 Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
§ 35 Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
§ 36 Wenn ein Detektiv erkennt, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrages mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, persönlicher oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist standeswidrig.
§ 37 Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine, insbesondere in Prozesssachen, sind einzuhalten.
§ 38 Schweigepflicht: Hier gelten die unter §§ 4 und 26 genannten Bestimmungen.
§ 39 Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Treueverhältnis nicht besteht.
§ 40 Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig ist oder war. Bei Interessenkollision ist ein Auftrag abzulehnen.
E Berichterstattung:
§ 41 Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit verpflichtet. Das Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist jedoch zu beachten (siehe § 4).
§ 42 Die Berichte des Detektivs sind sachlich und objektiv abzufassen, so dass sie richterlicher Prüfung standhalten und die Tatsachenfeststellungen vor Gerichten beeidet werden können. Die Berichte sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Ausnahmen sind zulässig. Die Berichterstattung hat klar, übersichtlich, stilistisch einwandfrei und frei von Fehlern zu erfolgen. Ermittlungsberichte sind klar und unmissver-ständlich zu formulieren, so dass sich auch Personen ohne Sachkunde ein klares Bild machen können. Schlussfolgerungen und Mutmaßungen müssen von Tatsachenfeststellungen deutlich erkennbar unterschieden werden.
§ 43 Bei Beobachtungs- beziehungsweise Observationsaufträgen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluss über den gesamten Verlauf der Tätigkeit geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen. Lichtbilder und andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen.
F Preisgestaltung und Rechnungslegung:
§ 44 Die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung. Die Preisgestaltung und Auslagenerstattung soll den jeweiligen Leistungen und Zeitaufwendungen bei der Auftragsdurchführung, den örtlichen, persönlichen und organisatorischen Verhältnissen sowie dem Erfolgswert angepasst sein.
§ 45 Bei Auftragsannahme sind klare und unmissverständliche schriftliche Kostenvereinbarungen zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.
§ 46 Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzuziehung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Auslagen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her unnatürlich, da sich der Detektiv für einen Erfolg seiner Tätigkeit nicht verbürgen kann.
§ 47 Kostenvereinbarungen unter Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind standeswidrig. Standeswidrig handelt der Detektiv, wenn er sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die den Wert der Leistung unverhältnismäßig übersteigen, so dass sie in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 48 Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend angemessen zu sein. Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als angemessen erkannten Beträge. Auskunft hierzu erteilt der Vorstand des Berufsverbandes.
§ 49 Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen a) Honorar b) sachdienlichem Aufwand, c) sacherforderlichen Auslagen (Verpflegung, Übernachtung) und Reise. Zum sachdienlichen Aufwand zählen der Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen. Honorar- und Kostenabrechnungen sind detailliert und nachvollziehbar aufzustellen.
§ 50 Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze zu vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Kraftfahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Kraftfahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Kraftfahrzeugeinsatz nicht bereits beim Stunden- oder Tagessatz des Detektivs Berücksichtigung gefunden hat.
§ 51 Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel, wie z. B. Fotokamera, Videokamera, Videoüberwachungsanlagen, Mobilfunkanlagen usw. unterliegt freier Vereinbarung.
G Die Praxis:
§ 52 Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen. Jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strenge Maßstäbe anzulegen. Jeder Anschein unlauterer Werbung i. S. der §§ 1 und 3 UWG ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser Firmenbezeichnungen. Gleiches gilt auch für die Ausgestaltung von Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln.
§ 53 Die Angabe von Ämtern in Berufsverbänden ist für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr grundsätzlich unzulässig.
§ 54 Empfohlen wird der Hinweis auf die Mitgliedschaft in Berufsverbänden, die den gesetzlichen Bestimmungen (Eintragung im Vereinsregister) entsprechen.
§ 55 Untersagt ist die Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus dem militärischen und polizeilichen Bereich) sowie die Bezeichnung Diplom-Detektiv.
H Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern:
§ 56 Der Detektiv hat sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit zu erhalten.
§ 57 Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
§ 58 Personal und Mitarbeiter sind schriftlich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist verpflichtet, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überwachen.
§ 59 Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.
§ 60 Der Detektiv hat seinem Personal und seinen Mitarbeitern ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter zu sein. Dies beinhaltet verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
§ 61 Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt seinen Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierzu zählen die Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit und die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften.
§ 62 An das Treueverhältnis der angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Treueverhältnis, das auch bei gelegentlicher Mitarbeit besteht, verpflichtet die Mitarbeiter zu ehrenhaftem Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Sie sind verpflichtet, schädigende Handlungen zu unterlassen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Mitarbeit hinaus.
Buchführung, Akten- und EDV-Ordnung:
§ 63 Der Detektiv ist zur Beachtung und Einhaltung der Gesetze, insbesondere der Datenschutzbestimmungen und der Landesverordnungen über die „Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien“ in ihren jeweils gültigen Fassungen verpflichtet.
§ 64 Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu sein. Die Akten-, Archiv- und EDV-Ordnung ist als übersichtlich anzusehen, wenn sich ein sachverständiger Dritter in angemessener kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.
§ 65 Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sowie elektronisch gespeicherte Daten sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten unzugänglich sind.
Detektiv Mathias Kindt-Hopffer fühlt sich freiwillig und ohne eine Verbandszugehörigkeit, im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung, dieser Standesordnung für Detektive verpflichtet.